Neuerung OIC 16: Zukünftige Ausgaben für Anlagenabrisse und Standortsanierung sind nun steuerlich absetzbar

Seit 2024 können zukünftige Ausgaben für den Abriss von Anlagen und die Sanierung von Standorten kapitalisiert werden, vorausgesetzt, es liegt eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht sowie ein beeidetes Expertengutachten vor

Die Änderung

Mit den im März 2024 veröffentlichten Änderungen hat das italienische Rechnungslegungsgremium (OIC) die bilanzielle Behandlung von Rückbaukosten für Sachanlagen sowie von Verpflichtungen zur Wiederherstellung von Betriebsstandorten grundlegend überarbeitet.

Welche praktischen Auswirkungen ergeben sich?

Kosten für den Rückbau von Anlagen und die Wiederherstellung von Flächen:

  • Sind bereits bei Entstehung der Verpflichtung als Bestandteil der Anschaffungskosten des Vermögenswerts zu aktivieren.
  • Und nicht erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verausgabung, wie es bisher häufig praktiziert wurde.

Sobald eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht, ist gemäß OIC 31 eine Rückstellung für Risiken und Aufwendungen zu bilden. Gleichzeitig wird der entsprechende Betrag gemäß OIC 16 dem Buchwert der Anlage zugerechnet. Dieser zusätzliche Wert wird anschließend über die Nutzungsdauer der Anlage planmäßig abgeschrieben.

Welche Kosten sind betroffen?

  • Rückbaukosten für Anlagen und technische Einrichtungen.
  • Kosten für die Wiederherstellung von Flächen (z. B. Bodensanierung oder Umweltmaßnahmen).

Der zugrunde liegende Ansatz: Zwei Informationsebenen

Der neue Ansatz soll Folgendes gewährleisten:

  1. Eine vollständige Bilanzdarstellung: Die Gesamtkosten der Investition umfassen auch zukünftige Stilllegungs- und Rückbauverpflichtungen.
  2. Eine konsistente Erfolgsdarstellung: Die Kosten werden über die Nutzungsdauer verteilt und verbessern dadurch die Vergleichbarkeit und Aussagekraft der Jahresabschlüsse.

Handelsrechtliche Einordnung

Nach der neuen Fassung von OIC 16 können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Sachanlagevermögens folgende Bestandteile umfassen:

  • Die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Geschätzte Aufwendungen für den Rückbau und die Entfernung des Vermögenswerts sowie für die Wiederherstellung des Standorts, sofern diese Verpflichtungen auf gesetzlichen Vorschriften, Verträgen, Vereinbarungen oder Konzessionen beruhen.

Diese Kosten sind vorausschauend zu schätzen und – sofern wesentlich – abzuzinsen. Sie werden als Bestandteil des Buchwerts der Anlage aktiviert und beeinflussen somit den Abschreibungsplan. Aus Dokumentationssicht gilt ein unabhängiges technisches Gutachten als geeignetes Instrument zur Begründung der Höhe und Art der Rückstellung sowie zur Absicherung gegenüber Prüfungen und steuerlichen Kontrollen.

Ziel der OIC-Änderung ist die Annäherung der italienischen Rechnungslegung an die internationalen Standards (IAS 16 und IFRIC 1), um zukünftige Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Vermögenswerten wirtschaftlich zutreffend darzustellen.

Steuerliche Folgen

Aus steuerlicher Sicht ermöglicht die Aktivierung zukünftiger Kosten einen periodengerechten Betriebsausgabenabzug gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 2 Buchstabe b) des italienischen Einkommensteuergesetzes (TUIR). Danach sind Aufwendungen steuerlich abzugsfähig, sobald sie in der Gewinn- und Verlustrechnung der jeweiligen Periode erfasst werden.

Dieser Ansatz wurde von der italienischen Steuerbehörde mit der Auskunft Nr. 272 / 2022 bestätigt. Darin wird anerkannt, dass Rückbaukosten, die von Anfang an als Bestandteil des Anlagenwerts erfasst werden, nach den üblichen steuerlichen Abschreibungssätzen abgeschrieben und steuerlich geltend gemacht werden können, auch wenn die entsprechende Zahlung noch nicht erfolgt ist.

Dies stellt einen bedeutenden Fortschritt dar: Während solche Kosten früher grundsätzlich erst bei tatsächlicher Zahlung steuerlich berücksichtigt wurden, kann ihre steuerliche Anerkennung nun vorgezogen werden, was positive Auswirkungen auf latente Steuern und das Cashflow-Management haben kann.

Voraussetzung hierfür ist jedoch:

  • Dass die bilanzielle Erfassung sachgerecht begründet und dokumentiert wird.
  • Dass eine bestehende und rechtlich durchsetzbare Verpflichtung vorliegt.
  • Dass die wirtschaftliche Schätzung objektiv, nachvollziehbar und durch geeignete Gutachten belegt wird.